Satzung des Vereins Förderverein St. Maximilian Duisburg-Ruhrort
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Maximilian Duisburg-Ruhrort“. Er ist in das
Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Duisburg-Ruhrort.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke, nämlich des Kirchortes St. Maximilian in
Duisburg-Ruhrort. des Denkmalschutzes sowie der Denkmalpflege in Bezug auf die Kirche St.
Maximilian in Duisburg-Ruhrort.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch personelle und finanzielle Unterstützung
zum Erhalt der Kirche St. Maximilian und des dazugehörigen Gemeindehauses, z. B. durch das
Sammeln von Spenden, durch Unterstützung der Gemeindearbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke sowie kirchliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
durch mehrheitlichen Beschluss.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ein Bewerber kann in diesem Fall nur
dann Mitglied werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme
durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat
aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf teilweise Auszahlung des Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Kontrollorgan
Der Verein untersteht der Aufsicht des Bischofs von Essen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC).
Die Errichtung des Vereins, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der
Genehmigung des Bischofs von Essen.
§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei,
maximal fünf Beisitzer(inne)n.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus
a.) dem/der Vorsitzenden
b.) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
c.) dem /der Schriftführer(in)
d.) dem/der Schatzmeister(in)
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein
Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied statt seiner gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Beisitzer haben in Sitzungen des Vorstandes Beratungs- und Stimmrecht.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung
des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfern/innen, die
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen und zwar
innerhalb des ersten Halbjahres.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Textform unter Angabe der
Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
Änderungen der Tagesordnung und Ergänzungen der Tagesordnung können mit 50% der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert und können auf Beschluss des Vorstandes oder auf ein Votum von 40% der Mitglieder
einberufen werden.
Die Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel von dem Vorsitzenden,
geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Beschlüsse aus Abstimmungen sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Mitglieder ihre Zustimmung erteilt. Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen oder auf Antrag von
50% der anwesenden Mitglieder geheim.
Über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle
zu erstellen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden
müssen.
§ 12 Auflösung und Verwendung von Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Maximilian, falls diese selbständig nicht mehr
bestehen sollte an die Pfarrei St. Michael Duisburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Duisburg Ruhrort zu verwenden hat.